Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen – Ind.F / September 2020

ARTIKEL 1. ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN

Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (“AEB”) gelten für alle Bestellungen, die das Unternehmen DIATEX (“DIATEX”) seinen Lieferanten und Subunternehmern (die “Lieferanten”) für den Kauf von Produkten, Waren, Merchandiseartikeln, Transport oder die Erbringung von Dienstleistungen (die “Produkte”) erteilt. Sie stellen ein Element kommerzieller Verhandlungen dar, die zu besonderen, zwischen DIATEX und dem Lieferanten einvernehmlich vereinbarten Bedingungen führen können. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, gelten die AEB daher für alle Bestellungen, die DIATEX bei seinen Lieferanten aufgibt.

ARTIKEL 2. GÜLTIGKEIT DER BESTELLUNG – AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Jedem Kauf durch DIATEX geht eine Bestellung an den Lieferanten voraus. Von DIATEX eingereichte Bestellungen sind nur gültig, wenn sie auf DIATEX-Briefpapier erstellt wurden. Sie können per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden und sind ACHTUNDVIERZIG (48) Stunden gültig. Jede Änderung der Auftragsbedingungen durch den Lieferanten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von DIATEX. Die Bestätigung des Auftragseingangs muss innerhalb von ACHTUNDVIERZIG (48) Stunden bei DIATEX eingehen; sie beinhaltet in jedem Fall die endgültige Annahme der spezifischen und allgemeinen Bedingungen des DIATEX-Auftrags. Das Fehlen der Empfangsbestätigung innerhalb von ACHTUNDVIERZIG (48) Stunden führt zum Erlöschen des DIATEX-Auftrags.

ARTIKEL 3. PREISE- ZAHLUNGSBEDINGUNGEN – RECHNUNGEN

Sofern nicht anders angegeben, sind die auf den Bestellformularen angegebenen Preise in Euro, fest und nicht revidierbar, verstanden als Produkte, die verpackt und an den auf der Bestellung angegebenen Lieferort geliefert werden. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung der Rechnungen per Banküberweisung SECHZIG (60) Tage ab Rechnungsdatum. Jeglicher Zahlungsverzug führt automatisch und ohne Vorankündigung zur Anwendung von Verzugsstrafen in Höhe des DREI (3) fachen gesetzlichen Zinssatzes und zur Berechnung eines Pauschalbetrags von VIERZIG (40) Euro für Rückforderungsgebühren.

Die Rechnungen werden gemäß den geltenden Regeln in zweifacher Ausfertigung erstellt und sind spätestens bei Lieferung der entsprechenden Produkte an DIATEX zu richten.

ARTIKEL 4. LIEFERUNG – EMPFANG

Die Produkte werden an dem auf der Bestellung angegebenen Datum und Ort ohne Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten geliefert.

Wenn ACHTUNDVIERZIG (48) Stunden nach dem auf dem Bestellformular angegebenen Liefertermin die Lieferung nicht ausgeführt hat, hat DIATEX die Möglichkeit, dies zu tun: (i) die Bestellung zu stornieren oder (ii) Verspätungsstrafen anzuwenden, die auf der Grundlage von 0,5% der Bestellsumme pro Tag der Verspätung bis zu 15% des Betrags ohne Steuerbescheid berechnet werden. Wenn DIATEX sich für die Anwendung von Verzugsstrafen entscheidet, informiert sie den Lieferanten schriftlich, dieser hat ACHTUNDVIERZIG (48) Stunden Zeit, um dagegen vorzugehen. Wenn der Lieferant einen Fall von entlastender höherer Gewalt nicht rechtfertigt, gelten die Strafen bis zur vollständigen Ausführung des Auftrags. In diesem Fall vereinbaren die Parteien von Rechts wegen einen automatischen Ausgleich zwischen den vom Lieferanten geschuldeten Strafen und den von DIATEX für den Auftrag geschuldeten Beträgen.

Diese Entscheidungen werden von DIATEX getroffen und gelten unbeschadet anderer Rechte und Maßnahmen, die DIATEX offen stehen, insbesondere zum Zwecke der Wiedergutmachung des Schadens, der ihr durch die verspätete Lieferung entstanden ist. Vorzeitige Lieferungen können nur nach schriftlicher Zustimmung von DIATEX akzeptiert werden. Allen Produktlieferungen muss ein Lieferschein (DN) beigefügt werden, auf dem die Bestellnummer und das Datum, die DIATEX- und Lieferantenreferenzen und die gelieferten Mengen angegeben sind. Der Lieferschein muss die Produkte begleiten und sich auf oder in ihrer Verpackung befinden, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Für den Fall, dass die Bestellung die Lieferung der Produkte an einen Dritten vorsieht, muss gleichzeitig eine Kopie des Lieferscheins (DN) per Fax (+33478512638) oder E-Mail (info@diatex.com) an die DIATEX-Lieferabteilung in St. Genis Laval geschickt werden. Die Verpackung der Produkte liegt in der Verantwortung des Lieferanten und muss Transport, Handhabung und Lagerung ermöglichen, ohne die gelieferten Produkte zu beschädigen. Sie sollte auch an allfällige vorgeschriebene Nutzungseinschränkungen angepasst werden. Vor dem Transport überprüft der Lieferant die Verpackungsbedingungen der Produkte gemäß den oben genannten Anforderungen.

Die Produkte reisen stets auf eigenes Risiko des Lieferanten, ungeachtet einer anderslautenden Klausel in den AGB des Lieferanten und selbst wenn der Preis ab Werk oder in einem seiner Lager oder durch einen seiner Lieferanten/Auftragnehmer festgelegt wird, trägt DIATEX das Risiko erst ab Eingang der Produkte bei DIATEX am vereinbarten Lieferort. Etwaige Abnahmevorgänge, die in den Räumlichkeiten des Lieferanten durchgeführt werden können, sind nur vorläufig, und die Unterzeichnung des Transportauftrags gilt nicht als endgültige Abnahme. DIATEX behält sich das Recht vor, (i) die überschüssigen und / oder im Voraus gelieferten Produkte und / oder fehlerhafte und / oder nicht konforme Produkte auf Kosten, Risiken und Gefahren des Lieferanten abzulehnen und erneut zu versenden und (ii) die in der Bestellung fehlenden Mengen zu verlangen.

ARTIKEL 5. ARBEITEN AN DEN DIATEX-PRODUKTEN

DIATEX kann den Lieferanten mit Arbeiten betrauen, die an den von DIATEX hergestellten und / oder DIATEX gehörenden Produkten (die “DIATEX-Produkte”) durchgeführt werden sollen, wobei die DIATEX-Produkte in jedem Fall Eigentum von DIATEX bleiben. Unbeschadet der Vereinbarungen, die in Bezug auf den Spediteur getroffen werden, muss der Lieferant die DIATEX-Produkte beim Entladen überprüfen. Die Überprüfung muss sich insbesondere auf den Zustand der DIATEX-Produkte, die Referenzen und die Mengen beziehen. Erfolgt innerhalb von ACHTUNDVIERZIG (48) Stunden nach Erhalt der Produkte keine Benachrichtigung durch den Lieferanten, so wird davon ausgegangen, dass sie mit den Angaben auf dem von DIATEX erstellten Lieferschein übereinstimmen. Der Lieferant ist für die DIATEX-Produkte, für die er die Risiken trägt, verantwortlich und sorgt für deren Verwahrung von der Entladung bis zum Empfang durch DIATEX. Im Falle eines teilweisen oder vollständigen Verfalls, einer fehlerhaften oder nicht erfolgten Rückgabe aller oder eines Teils der DIATEX-Produkte behält sich DIATEX das Recht vor, die DIATEX-Produkte unbeschadet zusätzlicher Schäden zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen. Der Lieferant muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die ihm anvertrauten DIATEX-Produkte eindeutig als DIATEX-Produkte identifiziert werden können, insbesondere um eine mögliche Inanspruchnahme der Gläubiger des Lieferanten auf DIATEX-Produkte zu vermeiden.

ARTIKEL 6. QUALITÄTSANFORDERUNGEN UND PRODUKTSPEZIFIKATIONEN – GARANTIE – MÄNGEL UND / ODER NICHTKONFORMITÄT – AUDIT

Die an DIATEX gelieferten Produkte müssen (i) den geltenden französischen und europäischen Gesetzen und Vorschriften, (ii) den neuesten technischen und qualitativen Normen des Berufsstandes des Lieferanten und (iii) den in der Bestellung und/oder im Lastenheft vereinbarten Spezifikationen und Anforderungen entsprechen. Der Lieferant (i) bescheinigt, dass er die für die Produkte geltenden Gesetze und Vorschriften einhält, insbesondere die REACH-Verordnung, falls zutreffend, (ii) muss eine entsprechende Erklärung mit der Empfangsbestätigung der Bestellung versenden, und (iii) muss die Einhaltung der von DIATEX formulierten Spezifikationen oder Anforderungen durch seine Lieferanten und / oder Subunternehmer garantieren. Der Lieferant muss das/die technische(n) Datenblatt(e) zusammen mit dem/den Sicherheitsdatenblatt(en) versenden. Die Intervention der DIATEX-Qualitätsabteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur Einhaltung. Alle von DIATEX bestellten Produkte werden vom Lieferanten unter den vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen garantiert, mit Ausnahme einer günstigeren Anwendung durch den Lieferanten.

Im Falle einer Änderung eines oder mehrerer Produkte, einer Spezifikation oder eines Herstellungsverfahrens durch den Lieferanten wird der Lieferant DIATEX so schnell wie möglich über geplante Entwicklungen oder Änderungen der Definitionen informieren, bevor diese Änderungen auf einen oder mehrere DIATEX-Aufträge angewendet werden, wobei eine Kündigungsfrist von EINEM (1) Monat einzuhalten ist. Jede Änderung muss von DIATEX vor jeder Lieferung ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.

Produkte, die von DIATEX abgelehnt wurden, verbleiben auf eigene Gefahr und eigenes Risiko beim Lieferanten, bis sie vom Lieferanten entfernt werden, wobei der Rücktransport auf Risiko und Verantwortung des Lieferanten erfolgt. Es wird davon ausgegangen, dass die vollständige Bezahlung der Bestellung die Haftung und / oder die Garantie des Lieferanten nicht ausschließt, die bis zum Ende der vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsfrist, insbesondere im Hinblick auf die Garantie gegen versteckte Mängel sowie die Garantie wegen mangelhafter Produkte (jeweils gemäß Artikel 1641 ff. und 1245 ff. des französischen Zivilgesetzbuches), vollständig und vollständig bleibt. Im Falle einer Ablehnung wegen eines Mangels oder einer Nicht-Konformität erstellt DIATEX ein Nicht-Konformitätsblatt, das sie dem Lieferanten zustellt. Der Lieferant muss seinen Standpunkt so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von FÜNF (5) Tagen nach Erhalt des Nichtkonformitätsblattes, mitteilen. DIATEX behält sich das Recht vor, die direkten und indirekten Kosten, die durch die Nicht-Konformitätserklärung entstehen, an den Lieferanten weiterzugeben. Jedes fehlerhafte oder nicht konforme Produkt wird nach Ermessen von DIATEX (i) unverzüglich und kostenlos durch den Lieferanten ersetzt, (ii) an DIATEX zurückerstattet, wenn letzterer beschließt, die Bestellung zu stornieren, oder (iii) auf Kosten des Lieferanten durch einen anderen von DIATEX ausgewählten Lieferanten ersetzt, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht unverzüglich ersetzt werden kann und dass aufgrund des Mangels die Gefahr einer Unterbrechung der DIATEX-Produktion besteht. DIATEX kann mit einmonatiger Vorankündigungsfrist ein jährliches Audit der Produktion des Lieferanten durchführen, um die Einhaltung der Qualität der Produkte sicherzustellen. Das Audit wird auf Kosten von DIATEX durchgeführt. Im Falle einer nachgewiesenen Nichtkonformität der Produktion gehen diese Kosten jedoch ausschließlich zu Lasten des Lieferanten.

ARTIKEL 7. HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG

Der Lieferant verpflichtet sich, die Aufträge selbst auszuführen, es sei denn, DIATEX hat vorher schriftlich zugestimmt. Der Lieferant übernimmt die volle und vollständige Verantwortung für die Ausführung der Bestellung, einschließlich der Herstellung und Lieferung der Produkte und insbesondere für deren Ausführung gemäß den Regeln des Standes der Technik und unter Einhaltung aller geltenden Vorschriften, insbesondere gemäß Artikel 5 der AEB, auch wenn er Zulieferer und Unterauftragnehmer einsetzt. Insbesondere wird ausdrücklich vereinbart, dass ungeachtet jeglicher Klausel, die den AGB widerspricht, (i) der Lieferant weiterhin an die gesetzlichen Verkaufsgarantien gebunden bleibt, (ii) im Falle der Nichterfüllung oder Verletzung einer seiner vertraglichen Verpflichtungen durch den Lieferanten DIATEX für den gesamten dadurch entstandenen Schaden entschädigen muss, ohne dass DIATEX eine Obergrenze und/oder ein Ausschluss und/oder eine Haftungsbeschränkung auferlegt werden kann. Folglich hat der Lieferant DIATEX für alle Schäden zu entschädigen, die DIATEX erlitten hat, einschließlich insbesondere der Kosten, Ausgaben, Entschädigungen und aller anderen finanziellen Konsequenzen, die DIATEX entstehen, einschließlich Imageschäden und/oder Umsatzverluste, insbesondere aufgrund der Nichtkonformität der Produkte gemäß Artikel 5 und im Falle der Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von DIATEX gemäß Artikel 7.

Im Falle einer Intervention des Lieferanten in den Räumlichkeiten von DIATEX, verpflichtet er sich, die innerhalb von DIATEX geltenden Normen, Regeln und Verfahren, insbesondere in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, einzuhalten. In diesem Sinne verpflichtet sich der Lieferant, den DIATEX-Präventionsplan zu beachten und zu respektieren, insbesondere durch Ergreifen der darin enthaltenen Sicherheits- und Risikoverhütungsmaßnahmen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, sein Personal und / oder seine Subunternehmer über die genannten Regeln zu informieren und sicherzustellen, dass sein Personal und / oder seine Subunternehmer diese Verpflichtung einhalten.

Der Lieferant ist für die Einhaltung der für ihn geltenden Gesetze und Vorschriften, insbesondere seiner sozialen und steuerlichen Verpflichtungen, persönlich verantwortlich und übt seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit aus. In dieser Hinsicht muss der Lieferant (i) unbedingt eine Versicherung abschließen, die die Folgen seiner zivilrechtlichen Haftung aufgrund seiner Tätigkeit und der Produkte abdeckt, die er herstellt oder die ihm zur Vergabe von Unteraufträgen anvertraut werden, und die er als solche erklärt und sich verpflichtet, DIATEX auf Anfrage eine Kopie davon auszuhändigen, und (ii) verpflichtet sich, regelmäßig beschäftigtes Personal einzusetzen, insbesondere im Hinblick auf die Artikel L. 3234-2, L. 1221-10 und L.8251-1 ff. des französischen Arbeitsgesetzes. Folglich stellt der Lieferant DIATEX auf Anfrage die vom Arbeitsgesetz geforderten Dokumente, insbesondere die in Artikel D. 8222-1 ff. vorgesehenen, zum Zeitpunkt der Bestellung und alle SECHS (6) Monate während der Ausführung der Bestellung zur Verfügung.

Der Lieferant gewährt den Vertretern der offiziellen Behörden unter Einhaltung der geltenden Vorschriften freien Zugang zu seinen Räumlichkeiten, die Bereitstellung aller mit der Bestellung zusammenhängenden Dokumente und alle Erleichterungen, die es ihnen ermöglichen, ihre Pflichten zu erfüllen.

ARTIKEL 8. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM – VERTRAULICHKEIT

Abgesehen von Sondervereinbarungen, die zwischen den Parteien ausgehandelt und ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, ist DIATEX Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte an den Produkten, einschließlich der DIATEX-Produkte, die Gegenstand von Arbeiten des Lieferanten sind, Spezifikationen, Unterlagen, Dokumente, Know-how, technischen Datenblättern, Datenbanken, Plänen, Skizzen und ganz allgemein an allen Elementen, die von DIATEX an den Lieferanten übermittelt werden, ohne dass diese Liste einschränkend ist. Die Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von DIATEX, insbesondere der oben genannten, stellt für DIATEX einen erheblichen wirtschaftlichen und moralischen Schaden sowie ein reales Risiko für seine Kunden dar, was der Lieferant anerkennt. Der Lieferant enthält sich ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DIATEX jeglicher Manöver oder Zurückhaltung, die diese Rechte beeinträchtigen könnten. Der Lieferant verpflichtet sich, DIATEX über alle Elemente, die diese Rechte beeinträchtigen könnten, zu informieren und DIATEX bei der Verteidigung seiner Rechte zu unterstützen.

Alle Informationen, insbesondere technische, wirtschaftliche und kommerzielle Informationen, einschließlich des Auftragsgegenstandes, seines Preises, einschließlich etwaiger Rabatte, der Produkte und/oder DIATEX-Produkte sowie aller dem Lieferanten anvertrauten Arbeiten, des Projektfortschritts, des Status der erzielten Ergebnisse, die dem Lieferanten von DIATEX in irgendeiner Form oder auf irgendeinem Medium, auch mündlich, zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich (die “Vertraulichen Informationen”). Die Weitergabe von vertraulichen Informationen, gleich in welcher Form, erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, dem Lieferanten die Erfüllung seiner Aufgabe zu erleichtern und seine Ergebnisse zu optimieren. Der Lieferant verpflichtet sich, (i) vertrauliche Informationen nur denjenigen Personen (einschließlich seiner Mitarbeiter und/oder Subunternehmer) mitzuteilen, die diese zur Ausführung des Auftrags kennen müssen; (ii) die übermittelten vertraulichen Informationen nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von DIATEX an Dritte weiterzugeben und/oder weiterzugeben; (iii) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Sicherheit der vertraulichen Informationen zu ergreifen, die mindestens den Maßnahmen entsprechen, die für seine eigenen vertraulichen Informationen ergriffen wurden; und (iv) diese Informationen in keiner Weise gewerblich oder kommerziell zu nutzen, die nicht streng auf die Ausführung von Aufträgen beschränkt ist.

Der Lieferant erklärt sich bereit, dafür zu sorgen, dass seine Lieferanten, Subunternehmer und/oder sein Personal, das vertrauliche Informationen kennen muss, diese Vertraulichkeitsverpflichtung einhalten, und verpflichtet sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass sie vollständig eingehalten wird. Diese Verpflichtung gilt unter der Voraussetzung, dass die vertraulichen Informationen, auf die sie sich bezieht, nicht ohne Verschulden des Lieferanten und/oder seiner Mitarbeiter, Zulieferer und/oder Subunternehmer in den öffentlichen Bereich gelangt sind. Der Lieferant ist an diese Vertraulichkeitsverpflichtung für die gesamte Dauer der Ausführung des Auftrags und für SEVEN (7) Jahre ab dessen Beendigung aus welchem Grund auch immer gebunden. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich von DIATEX genehmigt, ist der Lieferant nicht berechtigt, den Namen und/oder ein unterscheidungskräftiges Zeichen von DIATEX als geschäftliche Referenz in seinen Kommunikationen jeglicher Art und auf jeglichem Medium zu verwenden und/oder zu reproduzieren.

ARTIKEL 9.  ETHISCHE VERANTWORTUNG – SCHUTZ PERSÖNLICHER DATEN

Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrages die nachstehend definierten Verpflichtungen in Bezug auf Ethik und nachhaltige Entwicklung (einschließlich sozialer und ökologischer Verantwortung) einzuhalten, nämlich: Menschenrechte und internationale Arbeitsnormen. Als solche verpflichtet er sich, keine Kinder zu beschäftigen, keine Zwangsarbeit einzusetzen und bei der Einstellung nicht zu diskriminieren. Sie muss Interessenkonflikte vermeiden und die Umwelt respektieren. Der Lieferant verpflichtet sich, keine illegalen Zahlungen zu leisten, anzubieten oder zu genehmigen, um den Vertrag mit DIATEX zu gewinnen oder zu behalten, weder direkt noch indirekt, zugunsten von Regierungsvertretern, Dritten oder Mitarbeitern von DIATEX. Jede Partei verpflichtet sich, die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einzuhalten. In diesem Zusammenhang weist jede Vertragspartei darauf hin, dass der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten über die andere Vertragspartei (einschließlich aller relevanten natürlichen Personen dieser Vertragspartei) in der Ausführung des Auftrags liegt, und zwar sowohl für die Dauer des Auftrags als auch für den Zeitraum der Inanspruchnahme nach dessen Beendigung; jede Vertragspartei verpflichtet sich, angesichts des eingegangenen Risikos geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit, Integrität und Sicherheit der auf diese Weise gesammelten Daten zu gewährleisten, die unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden, die weder innerhalb noch außerhalb der Europäischen Union die gleichen Garantien bietet. Sie erinnert daran, dass die andere Vertragspartei (einschließlich aller betroffenen natürlichen Personen dieser Vertragspartei) ein Recht auf Zugang, Berichtigung, Übertragbarkeit, Löschung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten und auf Minimierung der Verarbeitung sowie das Recht auf Festlegung von Leitlinien für die Postmortalität hat. Jede Vertragspartei (einschließlich aller betroffenen natürlichen Personen dieser Vertragspartei) hat auch das Recht, der Verarbeitung aus legitimen Gründen und jederzeit im Zusammenhang mit der kommerziellen Prospektion zu widersprechen. Diese Rechte können an der Adresse ausgeübt werden, die in der Kopfzeile des Auftrags angegeben ist. Jede Partei kann auch einen Anspruch bei der CNIL einreichen (Nationale Datenschutzbehörde Frankreichs).

ARTIKEL 10.  BEENDIGUNG – ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSBARKEIT

Im Falle eines Falles von höherer Gewalt, der länger als FÜNFZEHN (15) Tage dauert, kann DIATEX die Bestellung automatisch und von Rechts wegen durch Einschreiben mit Rückschein kündigen, ohne dass von beiden Seiten eine Entschädigung fällig wird. DIATEX kann automatisch und von Rechts wegen im Falle der Nichterfüllung aller oder eines Teils seiner Verpflichtungen aus der Bestellung und insbesondere der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 9 der AEB durch den Lieferanten kündigen, nachdem eine mit Einschreiben und Rückschein versandte förmliche Mahnung nach Ablauf einer Frist von DREISSIG (30) Tagen nach Erhalt der Mahnung erfolglos geblieben ist, wenn die Nichterfüllung behoben werden kann.

Die AEB unterliegen französischem Recht, unter Ausschluss jeglicher Rechtskollision, die die Anwendung eines anderen Gesetzes implizieren würde. Das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf ist nicht anwendbar. FALLS INNERHALB VON DREISSIG (30) TAGEN NACH IHRER ENTSTEHUNG KEINE GÜTLICHE EINIGUNG ERZIELT WIRD, UNTERLIEGEN ALLE STREITIGKEITEN ZWISCHEN DIATEX UND DEM LIEFERANTEN DER AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE VON LYON.